Die Wahrheit über das „Reinheitsgebot“ zum Tag des deutschen Bieres

Als wir vor vielen Jahren angefangen haben selbst Bier zu brauen war mein Glaube an das Reinheitsgebot kindlich naiv und ungebrochen.

Heute bin ich mir da nicht mehr so sicher, denn das was heute Reinheitsgebot genannt wird hat mit der Vorschrift von 1516 eigentlich kaum noch etwas gemein. Die Vorschrift von 1516 selbst ist im historischen Kontext interessant und war damals relativ sinnvoll, heute ist sie das ganz bestimmt nicht mehr.

Im folgenden poste ich hier mal eine Tabelle, was heute so alles als Zutat in Bier, das angeblich nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebraut wurde, erlaubt ist. Verarbeitete Versionen einer Zutat gelten aus meiner Sicht als erlaubt. Nach dem Sinn darf man da bei so mancher Vorschrift nicht fragen.

Wer die aktuell gültige Vorschrift selbst lesen möchte kann das bei Gesetze im Internet tun.

Zutat

Originalvorschrift von 1516

Heutige Vorschrift (2015)

Wasser

OK

OK

Hopfen

OK

OK

Hopfenextrakt

unbekannt

OK, lassen wir mal als verarbeiteten Hopfen gelten.

Malz

Nur aus Gerste

Aus jedem Getreide im obergärigen Bier,
im untergärigen Bier ist nur Gerstenmalz erlaubt!

Hefe

unbekannt, aber als „Zeug“ verwendet

OK

Getreide (unvermälzt)

Nur Gerste.
Die Bezeichnung „Malz“ kommt im Originaltext nicht vor.

Nicht erlaubt

Zucker

Nein

Im obergärigen Bier erlaubt

Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP)

unbekannt 🙂

Im Prozess erlaubt, weil nicht im fertigen Bier enthalten.

Färbebier

unbekannt 🙂

Färbebier ist ein nahezu vollständig aus Röstmalzen gebrautes Pseudo-Bier, dem die Bitterstoffe die bei der Röstung enstehen entzogen wurden. Die Firma Weyermann vertreibt ein solches „Bier“ unter der Bezeichnung Sinamar. Die Zugabe ist erlaubt.

Gewürze

nein, aber schon 35 Jahre später wurde Kori­an­der und Lor­beer wieder erlaubt.

nein

Zum Schluss noch ein paar Worte zum Wasser. Da steht oben in beiden Spalten lapidar OK. Heute wird aber kaum noch von einer industriellen Brauerei einfach Wasser aus der Leitung, der eigenen Quelle oder Brunnen verwendet. Stattdessen wird aufbereitet was das Zeug hält. Ist ja noch kein Bier, kann man also alles machen, was lebensmittelrechtlich zulässig ist.

Mein Fazit:

Die Zugabe von Sinamar finde ich grenzwertig. PVPP geht gar nicht. Zucker ist mir zumindest unsympatisch, dafür gibt es Malz.

Andererseits finde ich die Zugabe natürlicher Gewürze, die Verwendung unvermälzter Getreide und Früchte in Ordnung.

Das ist dann so ungefähr das, was in unser selbstgebrautes Bier rein darf 🙂

Kategorien: